Verstirbt eine versicherte Person durch einen Unfall, beginnt bei der Ammerländer Unfallversicherung die Meldefrist erst dann, wenn der Versicherungsnehmer, seine Erben oder die bezugsberechtigten Personen vom Tod und von einer möglichen Unfallursächlichkeit Kenntnis erlangen. In diesem Fall verlängert sich die Frist für die Meldung auf höchstens sechs Wochen nach dem Unfalltod.
Die Meldefrist beginnt erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von zwei Umständen haben:
- vom Tod der versicherten Person
- von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit
Die Meldefrist verlängert sich auf maximal 6 Wochen nach dem Unfalltod.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt eine versicherte Person infolge eines Unfalls, läuft die Frist zur Meldung nicht automatisch ab dem Todestag. Sie startet erst, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen sowohl vom Tod als auch von der möglichen Unfallursächlichkeit wissen. Für diesen Fall gilt eine verlängerte Meldefrist von höchstens sechs Wochen nach dem Unfalltod.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Meldefrist beim Unfalltod?
Die Meldefrist beginnt erst, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis vom Tod der versicherten Person und von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Wie lange ist die verlängerte Meldefrist bei Unfalltod?
Die Meldefrist verlängert sich auf maximal sechs Wochen nach dem Unfalltod.
Wer muss von Tod und Unfallursächlichkeit Kenntnis haben, damit die Frist startet?
Der Fristbeginn setzt voraus, dass Sie selbst, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen davon Kenntnis erlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017