Wird die Zahnspange oder Brille eines versicherten Kindes durch einen Unfall beschädigt und muss das Kind deshalb stationär behandelt werden, erstattet die Ammerländer in der Unfallversicherung die Reparaturkosten – für die Zahnspange bis 1.500 Euro und für die Brille bis 250 Euro. Zugleich ist geregelt, wie bei mehreren Verträgen oder weiteren Ersatzpflichtigen verfahren wird.
Wird die Zahnspange oder die Brille des versicherten Kindes durch einen Unfall beschädigt und befindet sich das Kind deswegen in stationärer Behandlung, werden die Reparaturkosten ersetzt. Für die Reparatur der Zahnspange gilt ein Höchstbetrag von 1.500 Euro. Für die Reparatur der Brille gilt ein Höchstbetrag von 250 Euro.
Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Zahnspange oder Brille eines versicherten Kindes bei einem Unfall kaputtgeht und das Kind deswegen stationär behandelt wird, übernimmt der Versicherer die Reparaturkosten bis zu festgelegten Höchstbeträgen. Für die Zahnspange sind das bis zu 1.500 Euro, für die Brille bis zu 250 Euro. Gibt es mehrere Verträge für das Kind, zahlt nur einer. Ist ein anderer für den Schaden verantwortlich, werden nur die verbleibenden Kosten übernommen – es sei denn, dieser bestreitet seine Leistungspflicht.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag werden Reparaturkosten für Zahnspange und Brille übernommen?
Für die Reparatur der Zahnspange werden bis zu 1.500 Euro und für die Reparatur der Brille bis zu 250 Euro ersetzt.
Unter welcher Voraussetzung werden die Reparaturkosten erstattet?
Die Zahnspange oder Brille des versicherten Kindes muss durch einen Unfall beschädigt worden sein und das Kind muss sich deswegen in stationärer Behandlung befinden.
Was gilt, wenn für das Kind mehrere Verträge bei der Gesellschaft bestehen?
Bestehen weitere Verträge für das versicherte Kind bei derselben Gesellschaft, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Was passiert, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger für den Schaden aufkommen muss?
Dann werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige jedoch seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017