Trägt ein versichertes Kind bei der Ammerländer Unfallversicherung nachweislich einen geeigneten Helm und erleidet bei bestimmten Sportarten wie Fahrradfahren, Inline-Skating, Skialpin oder Reiten unfallbedingt ein Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, zahlt der Versicherer eine zusätzliche Invaliditätsleistung von 10 Prozent der Invaliditätsgrundsumme, sofern ein Invaliditätsgrad festgestellt wird.
Trägt das versicherte Kind nachweislich bei bestimmten sportlichen Aktivitäten einen geeigneten Helm, zahlt der Versicherer eine zusätzliche Invaliditätsleistung. Voraussetzung ist eine unfallbedingte schwere Kopfverletzung in Form eines Schädel-Hirn-Traumas 2. oder 3. Grades. Zudem muss aufgrund dieser Kopfverletzung ein Invaliditätsgrad festgestellt werden.
Die zusätzliche Invaliditätsleistung beträgt 10 % der Invaliditätsgrundsumme.
Diese Regelung gilt bei folgenden sportlichen Aktivitäten:
- Fahrradfahren (auch passiv in einem Kindersitz)
- Inline-Skating
- Roller-Skating
- Skialpin
- Skateboarden
- Wakeboarden
- Kitesurfen
- Windsurfen
- Surfen (Wellenreiten)
- Reiten
- Rodeln
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versichertes Kind bei einer der genannten Sportarten einen geeigneten Helm getragen hat, gibt es bei einer schweren Kopfverletzung einen Extra-Betrag. Diese zusätzliche Leistung von 10 Prozent der Invaliditätsgrundsumme wird gezahlt, wenn das Kind durch den Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades erleidet und deswegen ein Invaliditätsgrad festgestellt wird. Das Tragen des Helms muss nachweisbar sein.
Häufige Fragen
Wann wird die zusätzliche Invaliditätsleistung aus der Helmklausel gezahlt?
Sie wird gezahlt, wenn das versicherte Kind bei einer der aufgeführten Sportarten nachweislich einen geeigneten Helm getragen hat und unfallbedingt ein Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades erleidet, aufgrund dessen ein Invaliditätsgrad festgestellt wird.
Wie hoch fällt die zusätzliche Leistung aus?
Die zusätzliche Invaliditätsleistung beträgt 10 % der Invaliditätsgrundsumme.
Bei welchen Sportarten gilt die Helmklausel?
Sie gilt beim Fahrradfahren (auch passiv im Kindersitz), Inline-Skating, Roller-Skating, Skialpin, Skateboarden, Wakeboarden, Kitesurfen, Windsurfen, Surfen (Wellenreiten), Reiten und Rodeln.
Welche Kopfverletzung muss vorliegen, damit die Leistung greift?
Es muss eine unfallbedingte schwere Kopfverletzung in Form eines Schädel-Hirn-Traumas 2. oder 3. Grades vorliegen, aufgrund derer ein Invaliditätsgrad festgestellt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017