Bei der Unfallversicherung der Ammerländer gilt für die Todesfallleistung, dass bestimmte Ausschlüsse wegen Geistes- und Bewusstseinsstörungen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro nicht greifen und dass ein unfallbedingter Tod auch dann als nachgewiesen gilt, wenn die versicherte Person nach dem Verschollenheitsgesetz rechtswirksam für tot erklärt wurde – bei einem Überleben der Verschollenheit müssen bereits gezahlte Leistungen zurückerstattet werden.
Bis zu einem Betrag von 10.000 EURO werden die Ausschlussbestimmungen für Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen nicht angewendet.
Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach dem Verschollenheitsgesetz rechtswirksam für tot erklärt wurde. Das gilt in folgenden Fällen:
- Schiffsunglück
- Luftfahrzeugunfall
- sonstige Lebensgefahr
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Für die Todesfallleistung wird der übliche Ausschluss für Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen bis zu einer Grenze von 10.000 Euro nicht herangezogen. Wird die versicherte Person nach dem Verschollenheitsgesetz rechtswirksam für tot erklärt, so gilt ein unfallbedingter Tod als nachgewiesen. Stellt sich später heraus, dass die Person die Verschollenheit überlebt hat, müssen bereits ausgezahlte Leistungen zurückgezahlt werden.
Häufige Fragen
Gilt der Ausschluss für Geistes- und Bewusstseinsstörungen bei der Todesfallleistung uneingeschränkt?
Nein. Bis zu einem Betrag von 10.000 Euro werden die Ausschlussbestimmungen für Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen nicht angewendet.
Wann gilt ein Tod durch Unfall als nachgewiesen, wenn die Person verschollen ist?
Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach dem Verschollenheitsgesetz rechtswirksam für tot erklärt wurde – etwa bei Schiffsunglück, Luftfahrzeugunfall oder sonstiger Lebensgefahr.
Was passiert, wenn die verschollene Person doch noch lebt?
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017