Bei besonders schweren Unfallfolgen zahlt die Ammerländer in der Unfallversicherung die vereinbarte Übergangsleistung sofort aus – etwa bei einer Querschnittslähmung, der Amputation einer Hand oder eines Fußes, großflächigen Verbrennungen oder einer beidseitigen Erblindung. Voraussetzung ist, dass der Tod nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt und die Leistung fristgerecht mit ärztlichem Attest geltend gemacht wird.
Die vereinbarte Versicherungssumme für die Übergangsleistung wird bei bestimmten schweren Verletzungen sofort fällig. Voraussetzung ist, dass der Tod nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt.
Zu diesen schweren Verletzungen zählen:
- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
- Amputation einer Hand oder eines Fußes
- Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
- Erblindung auf beiden Augen
Die Übergangsleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Was bedeutet das konkret?
Bei einigen besonders schweren Unfallfolgen wird die vereinbarte Übergangsleistung sofort ausgezahlt. Dazu gehören unter anderem eine Querschnittslähmung, der Verlust einer Hand oder eines Fußes, sehr großflächige Verbrennungen sowie die vollständige Erblindung beider Augen. Verstirbt die versicherte Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall, entfällt diese sofortige Fälligkeit. Der Anspruch muss innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall mit einem ärztlichen Attest angemeldet werden.
Häufige Fragen
Bei welchen Verletzungen wird die Übergangsleistung sofort ausgezahlt?
Sofort fällig wird sie bei einer Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks, der Amputation einer Hand oder eines Fußes, Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche sowie bei Erblindung auf beiden Augen.
Gibt es eine Bedingung, unter der die Sofortleistung nicht gezahlt wird?
Ja. Die Versicherungssumme für die Übergangsleistung wird nur dann sofort fällig, sofern der Tod nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt.
Bis wann muss ich die Übergangsleistung geltend machen?
Die Übergangsleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen, und zwar unter Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Was muss ich für die Geltendmachung vorlegen?
Für die Geltendmachung der Übergangsleistung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017