Bei der Unfallversicherung der Ammerländer sind Gesundheitsschäden durch bestimmte Strahlen wie Röntgen-, Laser- und Maserstrahlen, künstlich erzeugte UV-Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt mitversichert – allerdings nicht, wenn sie aus dem regelmäßigen Umgang mit strahlenerzeugenden Apparaten resultieren und als Berufskrankheit gelten.
Strahlenschäden
Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch folgende Strahlenarten:
- Röntgenstrahlen
- Laserstrahlen
- Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle)
- künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen
- energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt
Diese Gesundheitsschäden sind jedoch nur dann mitversichert, wenn sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und Berufskrankheiten sind.
Was bedeutet das konkret?
Schäden an der Gesundheit, die durch bestimmte Strahlenarten entstehen, sind im Versicherungsschutz eingeschlossen. Dazu gehören unter anderem Röntgen-, Laser- und Maserstrahlen, künstlich erzeugte UV-Strahlen sowie energiereiche Strahlen bis 100 Elektronenvolt. Der Schutz greift allerdings nicht, wenn diese Schäden durch den regelmäßigen Umgang mit strahlenerzeugenden Apparaten entstehen und zugleich als Berufskrankheit einzustufen sind.
Häufige Fragen
Welche Strahlenarten sind bei Gesundheitsschäden mitversichert?
Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt.
Wann besteht bei Strahlenschäden kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich die Gesundheitsschäden als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und Berufskrankheiten sind.
Bis zu welcher Härte sind energiereiche Strahlen abgedeckt?
Energiereiche Strahlen sind mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017