Bei der Unfallversicherung der Ammerländer werden Leistungen nur dann gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen mit mindestens 75 % an der Unfallfolge mitgewirkt haben – liegt der Mitwirkungsanteil darunter, bleibt die Leistung ungekürzt.
Die Leistungen werden nur dann gekürzt, wenn der Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 75 % beträgt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine bestehende Krankheit oder ein Gebrechen zu den Unfallfolgen beigetragen hat, kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden. Eine Kürzung erfolgt jedoch erst, wenn dieser Mitwirkungsanteil mindestens 75 % erreicht. Liegt der Anteil darunter, bleibt die Leistung unverändert.
Häufige Fragen
Ab wann wird die Leistung wegen einer bestehenden Krankheit gekürzt?
Eine Kürzung erfolgt nur dann, wenn der Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 75 % beträgt.
Wird bei jeder Mitwirkung einer Krankheit gekürzt?
Nein. Liegt der Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens unter 75 %, wird die Leistung nicht gekürzt.
Was passiert, wenn ein Gebrechen zu 60 % an der Unfallfolge mitgewirkt hat?
In diesem Fall wird die Leistung nicht gekürzt, da der Mitwirkungsanteil unter der Grenze von 75 % liegt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017