Bei der Ammerländer Unfallversicherung greift der Schutz, wenn eine versicherte Person auf einer Auslandsreise überraschend von einem Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis erfasst wird – längstens 21 Tage nach möglicher Ausreise aus dem Krisengebiet. Ausgeschlossen sind unter anderem Aufenthalte über drei Monate, Reisen in Kriegs- oder Warngebiete sowie die aktive Kriegsteilnahme; Unfälle durch bestimmte Terroranschläge sind dagegen mitversichert.
Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Sobald eine Ausreise aus dem Krisengebiet möglich ist, endet der Versicherungsschutz nach spätestens 21 Tagen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden:
- innerhalb Deutschlands oder eines anderen Staates, in dem sich die versicherte Person mehr als drei Monate aufhält,
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits ein Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt worden ist,
- bei aktiver Teilnahme an einem Krieg oder Bürgerkrieg.
Als aktiver Teilnehmer gilt auch, wer auf Seiten einer Krieg führenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg stehen und außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer auf einer Auslandsreise unerwartet von Krieg oder Bürgerkrieg überrascht wird, ist versichert – allerdings nur noch längstens 21 Tage, nachdem eine Ausreise aus dem Krisengebiet möglich geworden ist. Kein Schutz besteht dagegen bei längeren Aufenthalten über drei Monate, bei Reisen in bereits umkämpfte Gebiete oder Staaten mit amtlicher Reisewarnung sowie bei aktiver Teilnahme am Kriegsgeschehen, wozu auch der Umgang mit Kriegsmaterial für eine Kriegspartei zählt. Unfälle durch bestimmte kriegsbezogene Terroranschläge außerhalb der Kriegsgebiete sind dagegen mitversichert.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn mich auf einer Auslandsreise plötzlich ein Krieg überrascht?
Ja. Wird die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht, besteht Versicherungsschutz. Sobald eine Ausreise aus dem Krisengebiet möglich ist, endet der Schutz jedoch nach spätestens 21 Tagen.
Wann besteht kein Schutz bei Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen?
Kein Schutz besteht bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten in einem Staat oder in Deutschland, bei Reisen in oder durch Staaten mit bereits herrschendem Krieg oder amtlicher Reisewarnung sowie bei aktiver Teilnahme an einem Krieg oder Bürgerkrieg.
Wer gilt als aktiver Teilnehmer an einem Krieg?
Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer Krieg führenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Sind Unfälle durch Terroranschläge mitversichert?
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg stehen und außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017