Wer bei der Ammerländer Versicherung eine Unfallversicherung hat und unverschuldet eitslos wird, kann für bis zu 36 Monate von der Beitragszahlung befreit werden, während der Versicherungsschutz unverändert bestehen bleibt. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: eine Wartezeit von sechs Monaten nach Vertragsbeginn, eine eitslosigkeit von mindestens sechs Wochen sowie ein zuvor mindestens 18 Monate durchgehendes, sozialversicherungspflichtiges eitsverhältnis.
Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 2 erfüllt sind.
Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal sechsunddreißig Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. Voraussetzung ist:
- Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten (Wartezeit).
- Es handelt sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen.
- Der Vertrag wurde noch nicht gekündigt.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Versicherungsnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer beschäftigt war als:
- Wehrpflichtiger
- Zivildienstleistender
- Auszubildender
- Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes
- bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten
Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 Abs. 1 erneut erfüllt sind.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die genannten Voraussetzungen erfüllt haben.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonats außer Kraft, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Was bedeutet das konkret?
Wer unverschuldet arbeitslos wird, muss unter bestimmten Bedingungen für eine Weile keine Beiträge mehr zahlen, behält den Versicherungsschutz aber vollständig. Die Befreiung gilt für höchstens 36 Monate und setzt unter anderem eine Wartezeit, eine Mindestdauer der Arbeitslosigkeit und ein zuvor bestehendes, längeres Arbeitsverhältnis voraus. Bestimmte Beschäftigungsverhältnisse sind ausgenommen. Die Voraussetzungen müssen mit Bescheinigungen nachgewiesen und die Arbeitslosigkeit unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
Häufige Fragen
Wie lange werde ich bei Arbeitslosigkeit von den Beiträgen befreit?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal sechsunddreißig Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung.
Welche Voraussetzungen muss ich für die Beitragsbefreiung erfüllen?
Die Arbeitslosigkeit muss frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eintreten, mindestens sechs Wochen dauern und der Vertrag darf nicht gekündigt sein. Zudem müssen Sie vor der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden gestanden und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wann besteht kein Anspruch auf Beitragsbefreiung?
Kein Anspruch besteht, wenn Sie als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes oder bei Ihrem Ehegatten bzw. einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt waren. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung ausgesprochen war.
Ab wann beginnt die Beitragsbefreiung und wie mache ich sie geltend?
Der Anspruch ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich geltend zu machen. Die Befreiung beginnt mit dem folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Ammerländer Versicherung. Bis dahin sind die Beiträge weiter zu zahlen; überzahlte Beiträge werden verrechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017