In der Unfallversicherung der Ammerländer gelten bestimmte Infektionskrankheiten und Impfschäden als Unfallereignis – etwa durch Insektenstiche oder Tierbisse übertragene Krankheiten wie Borreliose oder Malaria sowie klassische Infektionen wie Masern, Röteln oder Tuberkulose. Der Schutz greift jedoch nur, wenn die Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines ausbricht, und beschränkt sich auf die Leistungsarten Invalidität und Todesfall.
Als Unfallereignis gelten auch:
- Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden (z. B. Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis, Pest).
- Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken / Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus / Para-Typhus.
Der Versicherungsschutz für diese Infektionskrankheiten besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.
Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Der Versicherer erbringt eine Leistung nach diesen Bestimmungen nur für Invalidität und den Todesfall, soweit diese Leistungsart vereinbart wurde. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Infektionskrankheiten zählen hier als Unfallereignis – etwa solche, die durch Insektenstiche oder Tierverletzungen übertragen werden, sowie eine Reihe klassischer Infektionskrankheiten. Auch Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen gegen diese Krankheiten gelten als Unfall. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines ausbricht. Leistungen werden dabei nur für die Leistungsarten Invalidität und Todesfall erbracht, sofern diese vereinbart wurden.
Häufige Fragen
Welche Infektionskrankheiten gelten hier als Unfallereignis?
Als Unfallereignis gelten Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden (z. B. Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis, Pest), sowie Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken / Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus / Para-Typhus.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz für diese Infektionen?
Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.
Sind auch Impfschäden mitversichert?
Ja. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Für welche Leistungsarten wird bei Infektionen und Impfschäden gezahlt?
Der Versicherer erbringt eine Leistung nur für Invalidität und den Todesfall, soweit diese Leistungsart vereinbart wurde. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Exclusiv 2017