Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer müssen Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten erfüllen – vor dem Versicherungsfall etwa alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten, und bei Schadeneintritt den Schaden mindern, ihn unverzüglich anzeigen und beispielsweise Diebstahl bei der Polizei melden. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine fristlose Kündigung oder eine gekürzte beziehungsweise ganz entfallende Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren
- dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten: Vor einem Schaden müssen Sie gesetzliche, behördliche und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften sowie weitere vereinbarte Obliegenheiten einhalten. Tritt ein Schaden ein, müssen Sie ihn möglichst gering halten, ihn unverzüglich melden, Weisungen des Versicherers befolgen, Diebstahl bei der Polizei anzeigen und dem Versicherer alle nötigen Auskünfte und Belege liefern. Verletzen Sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer kündigen oder die Leistung kürzen beziehungsweise ganz verweigern.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Schaden am Gebäude entstanden ist?
Sie müssen nach Möglichkeit den Schaden abwenden und mindern, den Schaden unverzüglich beim Versicherer anzeigen (auch mündlich oder telefonisch möglich), Weisungen des Versicherers einholen und befolgen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie erforderliche Auskünfte in Textform und angeforderte Belege beibringen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht verletze?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Verliere ich meine Leistung, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer außer bei Arglist dennoch zur Leistung verpflichtet.
Muss ich einen Einbruch oder Diebstahl der Polizei melden?
Ja. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zusätzlich ist dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022