Wird die Wohnung nach einem Schaden unbewohnbar, übernimmt die Ammerländer in ihrer Wohngebäudeversicherung im Exclusiv-Schutz Hotelkosten von bis zu 100 Euro pro Tag für längstens 150 Tage und erstattet daneben Fahrtmehrkosten bei Urlaubsabbruch, Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, Sachverständigenkosten bei größeren Schäden, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Technologiefortschritt, Dekontaminationskosten, Graffiti-Beseitigung sowie Gebäudeschäden durch Einbruch.
Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit
Ergänzend zu den VGB 2012 sind im Exclusiv-Schutz Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel Frühstück, Telefon) mitversichert, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 150 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100,- EURO begrenzt.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
Rückreise aus dem Urlaub
Abweichend von den VGB 2012 ersetzt der Versicherer im Exclusiv-Schutz Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Exclusiv-Schutz auf 2.000,- EURO begrenzt.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 15.000,- EURO übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort beim Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
Verkehrssicherungsmaßnahmen
In Erweiterung der VGB 2012 ersetzt der Versicherer die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- EURO begrenzt.
Sachverständigenkosten für Schäden ab 25.000,- EURO
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 25.000,- EURO übersteigt, ersetzt der Versicherer im Exclusiv-Schutz die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Exclusiv-Schutz auf 1 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
Abweichend von den VGB 2012 sind im Exclusiv-Schutz bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen. Diese müssen zwischen der Einrichtung beziehungsweise der letztmaligen genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sein. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Exclusiv-Schutz auf 7,5 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte in Folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zu Neuwert ersetzt.
Die Entschädigung ist auf 25.000,- EURO begrenzt.
Dekontaminationskosten
In Erweiterung der VGB 2012 ersetzt der Versicherer im Exclusiv-Schutz die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, um
- Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten im Sinne der VGB 2012.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Exclusiv-Schutz auf 5 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Graffiti-Schäden
Versichert sind im Exclusiv-Schutz die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne der VGB 2012 verursacht werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr im Exclusiv-Schutz auf maximal 2.000,- EURO begrenzt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in den VGB 2012 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Gebäudebeschädigungen durch Einbruch
In Erweiterung der VGB 2012 ersetzt der Versicherer im Exclusiv-Schutz Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasung), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
- in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
- versucht hat, durch eine solche Handlung in das versicherte Gebäude einzudringen.
Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie die Folge einer dieser Handlungen sind.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit kein Ersatz aus einer anderen Versicherung erlangt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Der Exclusiv-Schutz erweitert die Wohngebäudeversicherung um zahlreiche zusätzliche Kostenpositionen rund um einen Schaden. Dazu zählen Hotelkosten bei unbewohnbarer Wohnung (bis 100 Euro pro Tag, längstens 150 Tage), Fahrtmehrkosten bei einem Urlaubsabbruch wegen eines erheblichen Schadens, Kosten für Verkehrssicherung, Sachverständigenverfahren, behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Technologiefortschritt, Dekontamination, Graffiti-Beseitigung und Einbruchschäden am Gebäude. Für die einzelnen Positionen gelten jeweils eigene Höchstgrenzen, Fristen und Voraussetzungen, und häufig wird nur gezahlt, wenn kein anderer Versicherer einspringt.
Häufige Fragen
Wie lange und in welcher Höhe werden Hotelkosten übernommen, wenn die Wohnung unbewohnbar ist?
Die Hotel- oder ähnliche Unterbringung wird ohne Nebenkosten ersetzt, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für 150 Tage und höchstens mit 100 Euro pro Tag. Es wird nicht gezahlt, soweit ein anderer Versicherungsvertrag Leistungen bietet.
Wann übernimmt der Versicherer die Kosten für den Abbruch des Urlaubs?
Fahrtmehrkosten werden ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig die Urlaubsreise abbricht. Erheblich ist der Fall, wenn der Schaden voraussichtlich 15.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit am Schadenort notwendig ist. Die Entschädigung ist auf 2.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Was gilt als Urlaubsreise im Sinne der Rückreise-Regelung?
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Muss ein Graffiti-Schaden gemeldet werden?
Ja, der Versicherungsnehmer muss den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzeigen. Wird diese Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer kündigen oder ganz beziehungsweise teilweise leistungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf maximal 2.000 Euro begrenzt.
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