Ansprüche aus dem Wohngebäude-Versicherungsvertrag der Ammerländer verjähren in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei einem angemeldeten Anspruch wird die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers nicht mitgerechnet.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verjähren sie. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den wichtigen Umständen und dem Schuldner erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, so pausiert die Frist so lange, bis die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, bis Ansprüche aus dem Vertrag verjähren?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer angemeldet habe?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
In welcher Form muss die Entscheidung des Versicherers mitgeteilt werden?
Die Entscheidung des Versicherers wird in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022