Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer müssen Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per E-Mail oder Brief, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt. Zudem ist geregelt, was passiert, wenn der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt: Dann reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form
Für den Versicherer bestimmte Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail oder Brief). Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas mitteilen möchte, das den Vertrag betrifft, sollte dies in Textform tun – etwa per E-Mail oder Brief – solange kein Gesetz eine Schriftform verlangt. Diese Mitteilungen sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse schicken; diese gelten dann drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt bei der Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn der Vertrag unter der Betriebsanschrift abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zukommen lassen?
Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail oder Brief – soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht gemeldet habe?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022