Wann der Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer beginnt und was bei verspäteter Zahlung passiert, hängt vom vereinbarten Zeitpunkt und der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Einmalprämie ab. Der Schutz startet grundsätzlich zum im Versicherungsschein genannten Termin; wird die erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich gezahlt, verschiebt sich der Beginn, und der Versicherer kann bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist. Vorbehalten bleiben dabei die Regelungen zur Fälligkeit und zum Rücktrittsrecht.
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ist eine Prämienzahlung in Raten vereinbart, gilt die erste Rate als erste Prämie.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz startet zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sofern die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig gezahlt wird. Diese Prämie muss unverzüglich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn beglichen werden; liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Schutz erst mit der Zahlung. Bei Zahlungsverzug kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, vorbehaltlich der Regelungen zur Fälligkeit und zum Rücktrittsrecht.
Was passiert, wenn ich die erste Prämie nicht unverzüglich zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem maßgebenden Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Wann muss die erste oder einmalige Prämie gezahlt werden, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kann der Versicherer bei ausbleibender erster Prämie vom Vertrag zurücktreten?
Ja, bei Nichtzahlung zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt kann der Versicherer zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022