Wenn nach einem Schaden strengere Bauvorschriften gelten als beim ursprünglichen Bau, erstattet die Ammerländer in ihrer Wohngebäudeversicherung die dadurch tatsächlich entstehenden Mehrkosten für den Wiederaufbau. Der Ersatz gilt nur für die vom Schaden betroffenen Gebäudeteile und deckt auch Preissteigerungen während der Wiederherstellung ab, während bestimmte Mehrkosten wie durch Kapitalmangel oder Betriebsbeschränkungen ausgeschlossen sind.
Beschreibung der versicherten Leistung
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten. Diese müssen infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) entstehen. Maßgeblich sind Vorschriften, die zwischen der Errichtung beziehungsweise der letztmaligen genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wären.
Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.
Definitionen
Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte entstehen wird.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von:
- Betriebsbeschränkungen,
- Kapitalmangel,
- behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden,
- behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine darin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt oder die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Das gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
Preissteigerungen
Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen. Voraussetzung ist, dass ihre Ursache in der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und dass nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Gesondert versicherbar
Abweichend vom Ausschluss zu verwertbaren Resten sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre. Von diesem Betrag wird der Altmaterialwert abgezogen, dieser wiederum vermindert um die Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden neue Bauvorschriften gelten, die den Wiederaufbau teurer machen, übernimmt der Versicherer die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ersetzt werden nur die tatsächlich betroffenen Gebäudeteile; bei einer Zeitwertversicherung erfolgt die Erstattung anteilig. Auch bestimmte Preissteigerungen während des Wiederaufbaus sind gedeckt, sofern zügig wiederhergestellt wird. Für einige Fälle – etwa Kapitalmangel oder bereits vor dem Schaden erteilte Auflagen – besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Welche Mehrkosten übernimmt der Versicherer nach einem Schaden?
Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die durch Veränderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften entstehen, welche zwischen Errichtung beziehungsweise letzter genehmigungspflichtiger Baumaßnahme und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Der Ersatz beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
Werden Mehrkosten auch ersetzt, wenn das Gebäude zum Zeitwert versichert ist?
Ja, allerdings anteilig: Die Mehrkosten werden im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.
Sind Preissteigerungen während des Wiederaufbaus mitversichert?
Ja, Preissteigerungen werden ersetzt, wenn ihre Ursache zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und keine Preisdifferenzversicherung besteht. Wird nicht unverzüglich wiederhergestellt, werden nur die Kosten ersetzt, die auch bei unverzüglicher Wiederherstellung angefallen wären.
In welchen Fällen sind Mehrkosten ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen, Kapitalmangel, behördlichen Auflagen mit Fristsetzung vor dem Versicherungsfall sowie behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die die Verwertung brauchbarer Reste untersagen. Auch wenn vor dem Schaden der Bestandsschutz durch eine Frist außer Kraft gesetzt oder die Nutzung untersagt wurde, besteht kein Schutz.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022