Endet ein Wohngebäude-Vertrag der Ammerländer vorzeitig, behält der Versicherer nur den Prämienanteil für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Fällt das versicherte Interesse weg, gilt die Prämie bis zur Kenntnis des Versicherers. Bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder fehlendem Interesse gelten jeweils eigene Regeln, teils mit angemessener Geschäftsgebühr.
Allgemeiner Grundsatz
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Belehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände nicht angezeigt hat, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, muss nur für den Zeitraum gezahlt werden, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Fällt das versicherte Interesse weg, wird die Prämie bis zur Kenntnis des Versicherers berechnet. Für Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und für ein nicht bestehendes Interesse gelten jeweils eigene Prämienregeln, wobei der Versicherer in bestimmten Fällen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann.
Häufige Fragen
Was bekomme ich zurück, wenn ich meinen Vertrag vorzeitig beende?
Dem Versicherer steht für die laufende Versicherungsperiode nur der Prämienanteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat. Der übrige Teil steht ihm nicht zu.
Welche Prämie muss ich bei einem Widerruf innerhalb von zwei Wochen zahlen?
Der Versicherer erstattet nur den Teil der Prämien, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt – vorausgesetzt, er hat korrekt über das Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer hat einem vorzeitigen Beginn zugestimmt. Fehlt diese Belehrung, wird zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie erstattet, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Muss ich Prämie zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Wenn das versicherte Interesse bei Beginn nicht besteht oder ein künftiges Interesse nicht entsteht, ist keine Prämie zu zahlen. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was passiert bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022