Wer bei der Ammerländer eine Wohngebäudeversicherung abschließt, muss vor Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder die Leistung verweigern – abgestuft nach Vorsatz, grober oder leichter Fahrlässigkeit und Arglist, mit klaren Fristen und einem Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer die nicht angezeigten Gefahrumstände bei Kenntnis nur zu anderen Bedingungen versichert, so werden diese anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
- sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % erhöht oder
- der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausschließt.
In der Mitteilung über die Vertragsänderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, und zwar innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung.
Die Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt, die das jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Vertragsschluss muss man alle bekannten und in Textform abgefragten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig mitteilen. Verletzt man diese Pflicht, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: Der Versicherer kann den Vertrag zu anderen Bedingungen fortführen, kündigen, zurücktreten oder – bei Arglist – die Leistung verweigern. Für seine Reaktion gilt in der Regel eine Frist von einem Monat, und er muss vorab in Textform auf die möglichen Folgen hingewiesen haben. Die Rechte des Versicherers erlöschen grundsätzlich nach fünf Jahren, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Wohngebäudeversicherung machen?
Man muss dem Versicherer bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen er in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Fragt der Versicherer erst nach der Vertragserklärung, aber vor der Annahme in Textform nach, besteht die Anzeigepflicht auch dann.
Was passiert, wenn ich einen Umstand nicht angezeigt habe?
Das hängt vom Verschulden ab. Bei nicht vorsätzlicher Verletzung kann der Vertrag zu anderen Bedingungen weiterlaufen; bei leicht fahrlässiger oder schuldloser Verletzung kann der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer zurücktreten, und bei arglistiger Verletzung ist er nicht zur Leistung verpflichtet.
Habe ich ein Kündigungsrecht, wenn der Vertrag geändert wird?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch eine Vertragsänderung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss in seiner Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung noch reagieren?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, für vor Ablauf dieser Frist eingetretene Versicherungsfälle gilt das jedoch nicht. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Sein jeweiliges Recht muss der Versicherer zudem innerhalb eines Monats ab Kenntnis schriftlich geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022