Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, sobald dieser den Schaden ersetzt hat – gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft gilt das nur bei vorsätzlicher Schadenverursachung. Zugleich muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche form- und fristgerecht wahren und bei der Durchsetzung mitwirken.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über. Das gilt in dem Umfang, in dem der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten.
Nach dem Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer einen Schaden bezahlt, übernimmt er zugleich die Ansprüche, die der Versicherungsnehmer gegen einen Verursacher hat – allerdings nie zu dessen Nachteil. Gegen Personen aus dem gemeinsamen Haushalt wird dieser Übergang nur bei vorsätzlicher Schadenverursachung geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer muss seine Ersatzansprüche fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung helfen; verletzt er diese Pflichten, kann die Leistung entfallen oder gekürzt werden.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinen Ansprüchen gegen den Schadenverursacher, wenn der Versicherer zahlt?
Der Ersatzanspruch gegen den Dritten geht auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Gilt der Anspruchsübergang auch gegenüber Personen aus meinem Haushalt?
Gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Schadeneintritt in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung meiner Ersatzansprüche?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang bei der Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022