Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern bleibt der Versicherungsschutz der übrigen Eigentümer bestehen, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer sich fehlverhält und der Versicherer deshalb leistungsfrei wird. Der Versicherer kann die Leistungsfreiheit nicht gegenüber dem Sondereigentum und den Miteigentumsanteilen der übrigen Eigentümer geltend machen; der verantwortliche Eigentümer muss die entfallenden Aufwendungen ersetzen, ebenso gilt dies für Teileigentum.
Ist der Versicherer bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht berufen. Das gilt für deren Sondereigentum sowie für deren Miteigentumsanteile.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer nicht oder nur teilweise leisten muss, wirkt sich das nicht zu Lasten der übrigen Eigentümer aus: Deren Sondereigentum und Miteigentumsanteile bleiben geschützt. Die anderen Eigentümer können sogar eine zusätzliche Entschädigung verlangen, wenn diese zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums genutzt wird. Der verantwortliche Eigentümer muss dem Versicherer die dadurch entstehenden Aufwendungen und Mehraufwendungen erstatten. Dieselben Grundsätze gelten auch für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum.
Häufige Fragen
Bin ich als Wohnungseigentümer betroffen, wenn ein anderer Eigentümer sich falsch verhält?
Nein. Wird der Versicherer wegen des Verhaltens eines einzelnen Wohnungseigentümers leistungsfrei, kann er sich darauf gegenüber den übrigen Eigentümern hinsichtlich deren Sondereigentum und Miteigentumsanteile nicht berufen.
Wer muss die Kosten tragen, wenn wegen eines Eigentümers keine Leistung fällig wird?
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, muss dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen ersetzen.
Können die übrigen Eigentümer eine zusätzliche Entschädigung erhalten?
Ja. Sie können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist – vorausgesetzt, diese zusätzliche Entschädigung wird zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet. Der verantwortliche Eigentümer muss diese Mehraufwendungen erstatten.
Gelten diese Regelungen auch bei Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022