Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer entfällt die Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeiführt oder den Versicherer nach dem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes, Betruges oder Betrugsversuches gilt dabei als Beweis.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Wird die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Wird die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, gelten die genannten Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt vom Versicherer nichts erstattet. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen, je nachdem wie schwer das Verschulden wiegt. Wer den Versicherer nach dem Schaden bewusst über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht, verliert ebenfalls seinen Anspruch. Ein rechtskräftiges Strafurteil gilt in diesen Fällen als Beweis.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit trotzdem zahlen?
Ja, aber der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung zu kürzen – und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Welche Folgen hat es, wenn ich den Versicherer über den Schaden täusche?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gilt als Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gilt als Beweis für die arglistige Täuschung oder den Täuschungsversuch.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022