Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer wird die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung nach dem ortsüblichen Neubauwert bestimmt und im sogenannten „Wert “ ausgedrückt, also in den Preisen des Jahres. Wird diese Summe korrekt ermittelt, verzichtet der Versicherer auf einen Abzug wegen Unterversicherung – doch bei falschen Angaben zum Gebäude oder nicht gemeldeten wertsteigernden Umbauten kann dieser Unterversicherungsverzicht entfallen.
Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
Die Versicherungssumme wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt. Dieser Wert wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Sie wird aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt.
- Der Versicherungsnehmer gibt im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend an und der Versicherer rechnet diesen Betrag um.
- Der Versicherungsnehmer beantwortet die Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend und der Versicherer berechnet danach die Versicherungssumme „Wert 1914“.
Unterversicherungsverzicht
- Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
- Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht, und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
- Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungssumme richtet sich nach dem ortsüblichen Neubauwert, ausgedrückt im „Wert 1914“. Sie gilt als richtig ermittelt, wenn sie auf einer anerkannten Schätzung beruht oder wenn der Versicherungsnehmer den Neubauwert bzw. die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend gemacht hat. Ist die Summe so korrekt ermittelt, verzichtet der Versicherer auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Dieser Verzicht entfällt jedoch bei unzutreffenden Gebäudeangaben oder bei wertsteigernden Umbauten, die dem Versicherer nicht unverzüglich gemeldet wurden.
Häufige Fragen
Wie wird die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung bestimmt?
Sie wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt und in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Wann gilt die Versicherungssumme als richtig ermittelt?
Wenn sie auf einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen beruht, wenn der Versicherungsnehmer den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen umrechnet, oder wenn er die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung zutreffend beantwortet und der Versicherer danach den „Wert 1914“ berechnet.
Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht?
Wird die korrekt ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung – einschließlich Kosten und Mietausfall – keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Wann entfällt der Unterversicherungsverzicht?
Er gilt nicht, wenn die Gebäudebeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und die Summe dadurch zu niedrig ist, oder wenn wertsteigernde bauliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss nicht unverzüglich angezeigt wurden. Ausnahme: Der Verzicht bleibt bestehen, wenn der Neubauwert innerhalb der laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde Maßnahmen erhöht wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022