Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer lässt sich der Versicherungswert als Gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbaren – dieser Wert bildet die Grundlage für die Entschädigung im Schadenfall. Wer wissen möchte, wie sich Neubauwert, Wertminderung durch Alter oder eine dauerhafte Entwertung des Gebäudes auswirken und warum die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen sollte, findet hier die maßgeblichen Grundlagen samt Hinweis auf mögliche Unterversicherung.
Vereinbarte Versicherungswerte
Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
Gleitender Neuwert
Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Erhöht sich der Wert der Gebäude innerhalb der Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen, besteht auch insoweit Versicherungsschutz – und zwar bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Neuwert
Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Zeitwert
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
Gemeiner Wert
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
Versicherungssumme
- Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
- Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
- Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
- Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungswert legt fest, auf welcher Grundlage im Schadenfall entschädigt wird, und kann als Gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbart werden. Beim Gleitenden Neuwert wird der Wert in Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt und laufend an die Baukostenentwicklung angepasst. Der Zeitwert zieht vom Neuwert die Wertminderung durch Alter und Abnutzung ab, während der Gemeine Wert bei dauernd entwerteten oder zum Abbruch bestimmten Gebäuden greift. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; passt sie im Schadenfall nicht, kann eine Unterversicherung entstehen.
Häufige Fragen
Welche Versicherungswerte lassen sich für das Wohngebäude vereinbaren?
Vereinbart werden können der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert. Der jeweils vereinbarte Wert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Wie unterscheidet sich der Zeitwert vom Neuwert?
Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Zeitwert ergibt sich aus diesem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
Wann kommt der Gemeine Wert zur Anwendung?
Der Gemeine Wert findet Anwendung, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist. Ist trotz Vereinbarung von gleitendem Neuwert, Neuwert oder Zeitwert das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, ist der Versicherungswert lediglich der Gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
Was passiert, wenn die Versicherungssumme nicht zum Versicherungswert passt?
Entspricht die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen. Deshalb soll der Versicherungsnehmer die Summe bei baulichen Änderungen und laufend an den gültigen Versicherungswert anpassen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022