Ansprüche aus der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen müsste. Zudem wird die Zeit zwischen Anmeldung eines Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers nicht mitgerechnet.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was bedeutet das konkret?
Wer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hat, muss diese innerhalb von drei Jahren geltend machen. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen und dem Schuldner erfährt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer angemeldet habe?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
In welcher Form muss der Versicherer seine Entscheidung mitteilen?
Die Entscheidung des Versicherers wird in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022