Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Glasversicherung braucht es für Satzungsänderungen und die Aufnahme neuer Versicherungszweige eine Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen in der Mitgliedervertreterversammlung, während der Aufsichtsrat rein redaktionelle Anpassungen sowie von der Aufsichtsbehörde verlangte Änderungen selbst vornehmen darf.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Aufnahme neuer Versicherungszweige benötigen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Der Aufsichtsrat ist außerdem ermächtigt, Änderungen zu entsprechen, die die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Satzung geändert oder ein neuer Versicherungszweig aufgenommen werden soll, muss die Mitgliedervertreterversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen zustimmen. Rein sprachliche Anpassungen an der Fassung der Satzung darf der Aufsichtsrat selbst vornehmen. Verlangt die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung noch Änderungen, darf der Aufsichtsrat diesen ebenfalls entsprechen.
Häufige Fragen
Welche Mehrheit ist für eine Satzungsänderung nötig?
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufnahme neuer Versicherungszweige ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung erforderlich.
Darf der Aufsichtsrat die Satzung allein ändern?
Ja, aber nur bei Änderungen, die ausschließlich die Fassung betreffen. Zudem darf er Änderungen entsprechen, die die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung verlangt.
Was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde Änderungen fordert?
Verlangt die Aufsichtsbehörde Änderungen, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, diesen zu entsprechen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022