Wer bei einem Glasschaden Kosten aufwendet, um Schaden abzuwenden oder zu mindern, erfährt bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Glasversicherung, wann diese Aufwendungen erstattet werden – auch bei erfolglosen Maßnahmen, bei Weisungen des Versicherers und bei Kosten zur Schadenermittlung. Geklärt werden zudem mögliche Kürzungen, Höchstgrenzen bis zur Versicherungssumme, ein Vorschuss auf Verlangen sowie der Ausschluss kostenfreier Leistungen der Feuerwehr.
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Setzt der Versicherungsnehmer im Schadenfall Geld ein, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern, übernimmt der Versicherer diese Aufwendungen grundsätzlich – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern sie den Umständen nach geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Bei Maßnahmen gegen einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall gibt es Ersatz nur, wenn sie im Nachhinein verhältnismäßig und erfolgreich waren oder angewiesen wurden. Aufwendungsersatz und Entschädigung sind zusammen auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, und der Versicherer kann bei berechtigter Kürzung auch diese Beträge kürzen – außer bei Weisungskosten. Zusätzlich werden gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens bis zur vereinbarten Höhe ersetzt.
Häufige Fragen
Werden auch Maßnahmen erstattet, die den Schaden am Ende nicht verhindern konnten?
Ja, versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers gemacht hat.
Gilt der Aufwendungsersatz zusätzlich zur Entschädigung oder ist er begrenzt?
Der Ersatz der Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Bekomme ich Geld vorab, wenn ich in Vorleistung treten muss?
Ja, der Versicherer muss den für die gebotenen Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorschießen.
Werden die Kosten für einen Sachverständigen übernommen?
Kosten für einen vom Versicherungsnehmer hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022