Bei einem Versicherungsfall in der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG werden neben dem eigentlichen Schaden auch bestimmte notwendige Zusatzkosten übernommen: das vorläufige Verschließen von Öffnungen, das Abfahren und Entsorgen versicherter Sachen sowie besondere Liefer- und Montagekosten wie Kran- oder Gerüsteinsätze, wobei für letztere eine Höchstgrenze je Versicherungsfall gilt.
Versichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles entstehen. Dazu zählen:
- das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
- das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie die Entsorgung (Entsorgungskosten);
- zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (Kran- oder Gerüstkosten, Beseitigung von Hindernissen). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500,- EURO begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Glasschaden übernimmt der Versicherer auch bestimmte Zusatzkosten, sofern sie notwendig sind und tatsächlich angefallen sind. Dazu gehören das provisorische Verschließen von Öffnungen, das Abfahren und Entsorgen versicherter Sachen sowie Mehrkosten beim Liefern und Montieren, etwa durch Kran oder Gerüst. Für diese Mehrkosten durch die Lage gilt eine Obergrenze von 500,- EURO je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Welche Zusatzkosten sind bei einem Glasschaden mitversichert?
Versichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen), für das Abfahren versicherter Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz samt Entsorgung sowie für zusätzliche Leistungen beim Liefern und Montieren, die sich durch die Lage verteuern.
Gibt es eine Höchstgrenze für Kran- oder Gerüstkosten?
Ja. Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren durch die Lage verteuert (Kran- oder Gerüstkosten, Beseitigung von Hindernissen), ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf maximal 500,- EURO begrenzt.
Werden auch Entsorgungskosten übernommen?
Ja, versichert sind die Kosten für das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung, sofern sie infolge eines Versicherungsfalles notwendig sind und tatsächlich angefallen sind.
Was gilt für eine Notverglasung nach einem Schaden?
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen, etwa durch Notverschalungen oder Notverglasungen, gehört zu den versicherten Kosten, wenn es infolge eines Versicherungsfalles notwendig und tatsächlich angefallen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022