Bei der E-Bike Versicherung der Ammerländer Versicherung für Diensträder und Lastenräder gilt eine klare Regelung zu Fälligkeit, Verzug und Mahnung der Folgeprämie: Wann die Zahlung rechtzeitig ist, welche Folgen ein Zahlungsverzug hat und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer leistungsfrei wird oder kündigen darf.
1. Fälligkeit
- Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
- Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, was passiert, wenn eine Folgeprämie der E-Bike Versicherung für Diensträder und Lastenräder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Zahlt man pünktlich innerhalb des angegebenen Zeitraums, gilt die Zahlung als fristgerecht. Bei Verzug kann der Versicherer den entstandenen Schaden ersetzt verlangen und in Textform mahnen. Wird auch danach nicht gezahlt, kann der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei sein und den Vertrag kündigen. Eine spätere Zahlung kann die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam machen.
Häufige Fragen
Wann gilt die Folgeprämie als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Welche Frist muss eine Mahnung mindestens setzen?
Der Versicherer muss eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung erfolgt in Textform, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief.
Was passiert bei einem Schaden während des Zahlungsverzugs?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Kann eine Kündigung durch nachträgliche Zahlung rückgängig gemacht werden?
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder – bei Verbindung mit einer Fristbestimmung – innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlt. Die Regelung zur Leistungsfreiheit bleibt davon unberührt.
Wann ist eine Mahnung wirksam?
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – hinweist.
