Bei der E-Bike Versicherung (Gewerbe) der Ammerländer Versicherung erfahren Sie, wann die erste oder einmalige Prämie fällig wird, welches Rücktrittsrecht der Versicherer bei Zahlungsverzug hat und in welchen Fällen bei Nichtzahlung Leistungsfreiheit eintreten kann.
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Die erste oder einmalige Prämie sollte zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, kann sich der Beginn des Versicherungsschutzes verschieben, der Versicherer kann unter Umständen vom Vertrag zurücktreten und muss für bestimmte Fälle möglicherweise nicht leisten. Kann der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten, gelten diese Folgen nicht.
Häufige Fragen
Wann ist die erste oder einmalige Prämie zu zahlen?
Sie ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt dieser Zeitpunkt vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug leistungsfrei sein?
Ja. Für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
Gelten die Folgen auch, wenn ich die Nichtzahlung nicht verschuldet habe?
Nein. Sowohl der Rücktritt als auch die Leistungsfreiheit sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was gilt bei Prämienzahlung in Raten?
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
