In der E-Bike Versicherung der Ammerländer Versicherung gilt für Diensträder und Lastenräder:
1. Vertragsdauer
Der Rahmenvertrag wird für eine Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Rahmenvertrages erlischt der Versicherungsschutz für alle bereits gemeldeten Fahrräder und noch nicht gemeldeten Fahrräder.
2. Laufzeit von Risiken / Einschluss von Risiken / Versicherungsdauer
Bei Vertragsabschluss wird die Versicherungsdauer der zu versichernden Fahrräder vereinbart. Ein nachträglicher Wechsel ist ausgeschlossen. Die Laufzeit kann für den Rahmenvertrag wie folgt vereinbart werden: 36, 42, 48, 54 oder 60 Monate.
Neu hinzukommende Fahrräder sind ab dem Kaufdatum über den Rahmenvertrag mitversichert, sofern die Meldung unverzüglich (innerhalb von vier Wochen ab Kaufdatum), unter Angabe der Rahmennummer und der Versicherungssumme an den Versicherer erfolgt ist. Bei fristgerechter Meldung besteht Versicherungsschutz ab dem Kaufdatum für die vereinbarte Laufzeit. Bei verspäteter Meldung beginnt der Versicherungsschutz ab dem Meldezeitpunkt. Für Fahrräder, die geleast wurden, verlängert sich der Versicherungsschutz beitragsfrei für 4 Wochen, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Leasingvertrages für das versicherte Fahrrad.
3. Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versicherung weg (z. B. durch Veräußerung eines versicherten Fahrrades), erlischt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Risikos. Der Wegfall eines versicherten Risikos ist dem Versicherer unverzüglich, durch die Übermittlung der nachgepflegten Anlage I, mitzuteilen.
4. Nach der Entschädigungsleistung im Falle eines Diebstahls läuft der Vertrag mit dem neu erworbenen Fahrrad weiter. Der Versicherungsnehmer teilt die erforderlichen Daten des neuen Fahrrades unverzüglich dem Versicherer mit. Die Prämie berechnet sich nach dem dann gültigen Tarif für das neue Fahrrad.
5. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.