Wer im Tarif Excellent der Hausratversicherung bei der Ammerländer Versicherung unverschuldet arbeitslos wird, kann bei unverändertem Versicherungsschutz für bis zu zwölf Monate von der Beitragszahlung befreit werden. Welche Wartezeiten, Fristen und Nachweise dafür gelten und wann kein Anspruch besteht, lesen Sie hier.
Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten für den Tarif Excellent in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 2 erfüllt sind.
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit:
Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung.
Voraussetzung ist:
- Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten (Wartezeit).
- Es handelt sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen.
- Der Vertrag wurde noch nicht gekündigt.
Weitere Voraussetzungen für den Anspruch:
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wann kein Anspruch besteht:
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer beschäftigt war als:
- Wehrpflichtiger,
- Zivildienstleistender,
- Auszubildender,
- Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes,
- bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten.
Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 Abs. 1 erneut erfüllt sind.
Nachweis der Voraussetzungen:
Das Vorliegen der unter Ziffer 1 und 2 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Mehrfache Arbeitslosigkeit:
Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 erfüllt haben.
Geltendmachung und Beginn der Beitragsbefreiung:
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
Ende der Arbeitslosigkeit und Fortdauer-Nachweis:
Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Hausratversicherung Rechner Ammerländer Versicherung
Was bedeutet das konkret?
Wer im Tarif Excellent seiner Hausratversicherung unverschuldet arbeitslos wird, muss für eine gewisse Zeit keine Beiträge zahlen, behält den Versicherungsschutz aber weiterhin. Diese Erleichterung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Arbeitslosigkeit muss unverschuldet sein, eine Mindestdauer haben und einige zeitliche Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen Sie die Arbeitslosigkeit selbst melden und mit Bescheinigungen belegen. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung.
Ab wann besteht Anspruch auf Beitragsbefreiung?
Die Arbeitslosigkeit muss frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten sein (Wartezeit), mindestens sechs Wochen andauern und der Vertrag darf noch nicht gekündigt sein. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden gestanden und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wann beginnt die Beitragsbefreiung?
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung.
Wie weise ich die Arbeitslosigkeit nach?
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Auf Anforderung sind zudem jederzeit Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen.
Was passiert, wenn ich das Ende der Arbeitslosigkeit nicht melde?
Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Wird nach einer Anforderung die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen, tritt die Beitragsbefreiung mit Ende des Kalendermonates, in dem die Nachweise angefordert wurden, außer Kraft.
