Verletzt der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung seine Anzeigepflicht, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: von einer rückwirkenden Vertragsänderung über Rücktritt und Leistungsfreiheit bis hin zu Kündigung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Abschluss der Hausratversicherung wichtige Umstände nicht oder falsch angibt, muss je nach Verschulden mit unterschiedlichen Folgen rechnen. Reicht von einer nachträglichen Anpassung der Vertragsbedingungen bis hin dazu, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt, kündigt oder – bei arglistiger Täuschung – nicht leisten muss. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Bedingungstext.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt habe?
Bei einer unverschuldeten Pflichtverletzung werden andere Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil, sofern der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Umstände auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Wann darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten?
Der Versicherer kann zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt. Das gilt nicht, wenn die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass der Versicherer den Vertrag zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Habe ich ein Kündigungsrecht bei einer Vertragsänderung?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch die Vertragsänderung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Was gilt bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht?
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Zudem bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt.
Wann sind die Rechte des Versicherers ausgeschlossen?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Dokumentversion: 2022.02
