Wer in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss wissen: Der Versicherer darf Willenserklärungen dann per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift senden – und die Erklärung gilt bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen oder Ihren Namen ändern, sollten Sie dies Ihrem Versicherer mitteilen. Tun Sie das nicht, kann der Versicherer wichtige Mitteilungen weiterhin per Einschreiben an Ihre zuletzt bekannte Adresse schicken. Eine solche Mitteilung gilt dann als bei Ihnen angekommen – auch wenn Sie dort nicht mehr wohnen. So stellen Sie sicher, dass Sie keine wichtigen Erklärungen verpassen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
An welche Adresse sendet der Versicherer die Erklärung?
An die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers.
Dokumentversion: 2022.02
