Wer in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit Folgen rechnen: Der Versicherer kann zur Kündigung berechtigt sein oder ganz oder teilweise leistungsfrei werden. Wann diese Leistungsfreiheit ausnahmsweise entfällt, erfahren Sie hier.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B Nr. 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine bestehende Anzeigepflicht nicht erfüllt wird und dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschieht, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Kannte der Versicherer die andere Versicherung jedoch schon vor dem Schadenfall, bleibt die Leistungspflicht bestehen. Diese Zusammenfassung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeigepflicht?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B Nr. 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wann tritt keine Leistungsfreiheit ein?
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Bei welchem Verschulden greifen diese Rechtsfolgen?
Die Rechtsfolgen greifen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Wo sind die Voraussetzungen für Kündigung oder Leistungsfreiheit geregelt?
Die Voraussetzungen sind in Abschnitt B Nr. 26 beschrieben.
