Vor Vertragsabschluss bei der Ammerländer Versicherung müssen in der Hausratversicherung alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt werden, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie den Vertrag abschließen, sollten Sie alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Gemeint sind Umstände, die für die Risikoeinschätzung wichtig sind und nach denen schriftlich (z. B. per E-Mail oder Brief) gefragt wurde. Diese Pflicht besteht auch dann noch, wenn der Versicherer erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme des Vertrags solche Fragen stellt.
Häufige Fragen
Welche Gefahrumstände muss ich anzeigen?
Alle Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Bis wann besteht die Anzeigepflicht?
Der Versicherungsnehmer hat die Gefahrumstände bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung anzuzeigen.
In welcher Form muss der Versicherer fragen?
Der Versicherer muss die Fragen in Textform stellen, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Gilt die Anzeigepflicht auch nach meiner Vertragserklärung?
Ja. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform entsprechende Fragen stellt.
