Wird bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, müssen Versicherungsnehmer und Versicherer einander dies nach Kenntnis unverzüglich in Textform mitteilen – etwa per E-Mail oder Brief.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
Zulässige Formen der Textform:
- Brief
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine zuvor abhandengekommene Sache wieder auf oder wird ihr Verbleib bekannt, soll die jeweils andere Vertragsseite ohne schuldhaftes Zögern informiert werden. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich nachweisbar, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Häufige Fragen
Wer muss die Anzeige machen?
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer sind verpflichtet, dem jeweiligen Vertragspartner die Ermittlung des Verbleibs abhandengekommener Sachen anzuzeigen.
Wann muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige hat nach Kenntniserlangung unverzüglich zu erfolgen.
In welcher Form muss angezeigt werden?
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Was löst die Anzeigepflicht aus?
Die Anzeigepflicht besteht, wenn der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt wird.
Dokumentversion: 2022.02
