Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung regelt der allgemeine Grundsatz, wie die Prämie berechnet wird, wenn das Versicherungsverhältnis vorzeitig endet oder das versicherte Interesse nachträglich wegfällt – dem Versicherer steht dann jeweils nur ein anteiliger Teil der Prämie zu.
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlen Sie die Prämie nur für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Entfällt das versicherte Interesse während der Laufzeit, richtet sich die Prämie danach, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherer von diesem Wegfall erfahren hat.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Prämie bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags?
Dem Versicherer steht für die betreffende Versicherungsperiode nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung wegfällt?
Dann steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Ist bei Wegfall des Interesses der Zeitpunkt der Kenntnisnahme entscheidend?
Ja. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des versicherten Interesses Kenntnis erlangt hat.
Für welche Versicherung gilt dieser Grundsatz?
Der allgemeine Grundsatz gilt in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung.
