Die Ammerländer Versicherung erweitert die Hausratversicherung im Tarif Excellent um den Schutz bei Überschwemmung durch Starkregen und entschädigt versicherte Sachen, die dadurch zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Erfahren Sie, welche Ausschlüsse, Obliegenheiten, Wartezeiten und Selbstbeteiligungen dabei gelten.
In Erweiterung für den Tarif Excellent in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen durch Überschwemmung durch Starkregen.
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Starkregen.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Starkregen entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- weitere Elementargefahren (sonst. Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch);
- Rückstauschäden.
Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer unter beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wartezeit:
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von einem Monat ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestand und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
Selbstbeteiligung:
Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 10 % der Schadensumme, mindestens 250,- EURO, maximal 1.500,- EURO je Schadenfall.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr Hausrat durch eine Überschwemmung infolge von Starkregen beschädigt, zerstört oder kommt er abhanden, kann im erweiterten Excellent-Tarif Entschädigung geleistet werden. Voraussetzung ist, dass große Mengen Oberflächenwasser Ihr Grundstück überfluten. Bestimmte Ursachen wie Sturmflut, Rückstau oder andere Elementargefahren sind ausgeschlossen. Wichtig sind zudem das Freihalten der Abflussleitungen, eine anfängliche Wartezeit sowie ein Eigenanteil pro Schadenfall.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind durch die Erweiterung abgedeckt?
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Überschwemmung durch Starkregen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Überschwemmung bedeutet die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Starkregen.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden durch Sturmflut, durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen (es sei denn, diese Öffnungen sind durch Starkregen entstanden und stellen einen Gebäudeschaden dar), durch weitere Elementargefahren (sonst. Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) sowie durch Rückstau.
Gibt es eine Wartezeit?
Ja, der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von einem Monat ab Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestand und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
Die Selbstbeteiligung beträgt 10 % der Schadensumme, mindestens 250,- EURO und maximal 1.500,- EURO je Schadenfall.
Welche Obliegenheit muss ich beachten?
Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern er hierfür die Gefahr trägt. Wird diese Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
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