Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung wird der Folgebeitrag zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert Schadenersatzforderungen, Leistungsfreiheit nach einer Mahnung und sogar die fristlose Kündigung des Vertrags – wie eine spätere Zahlung die Kündigung noch abwenden kann, erfahren Sie hier.
1. Fälligkeit
- Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
- Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 Punkt 2) bleibt unberührt.
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Was bedeutet das konkret?
Der Folgebeitrag ist der Beitrag, der nach dem ersten Beitrag regelmäßig für die weitere Laufzeit der Versicherung fällig wird. Wer diesen pünktlich innerhalb der auf dem Versicherungsschein oder der Rechnung genannten Frist zahlt, ist auf der sicheren Seite. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer eine Mahnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird auch danach nicht gezahlt, kann der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Eine nachträgliche Zahlung innerhalb eines Monats kann die Kündigung jedoch unter Umständen wieder aufheben.
Häufige Fragen
Wann ist der Folgebeitrag fällig?
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Welche Frist gilt bei einer Mahnung?
Der Versicherer kann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge einzeln beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert bei einem Schaden während des Zahlungsverzugs?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kann eine Kündigung nach Zahlungsverzug rückgängig gemacht werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder – wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden war – innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit bleibt davon unberührt.
Kann der Versicherer bei Verzug Schadenersatz verlangen?
Ja. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
