In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung entscheidet der Erstbeitrag darüber, wann der Versicherungsschutz wirklich greift: Er ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus, drohen Rücktritt und Leistungsfreiheit – hier erfahren Sie, welche Fälligkeiten, Fristen und Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug gelten.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Damit Ihr Hausratschutz wie vereinbart startet, sollten Sie den ersten Beitrag zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn zahlen. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, kann der Versicherungsschutz sich verzögern, der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und muss unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden nicht leisten. Können Sie die verspätete Zahlung nicht selbst verantworten, entfallen diese Nachteile.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Erstbeitrag der Hausratversicherung zahlen?
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Zahlen Sie nicht unverzüglich zum Fälligkeitszeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung frei.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug immer zurücktreten oder leistungsfrei sein?
Nein. Sowohl der Rücktritt als auch die Leistungsfreiheit sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was gilt bei Ratenzahlung für den ersten Beitrag?
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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