In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung entfällt der Entschädigungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeiführt oder arglistig über wichtige Tatsachen täuscht. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden – je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt. Auch wer den Versicherer bei der Schadenmeldung bewusst hinters Licht führt, verliert seinen Anspruch. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht die verbindlichen Regelungen im Bedingungswerk.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Schaden?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt Vorsatz oder Täuschung als bewiesen?
Die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens gilt als bewiesen, wenn sie durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt ist. Eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch gilt als bewiesen, wenn dies durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt ist.
