In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung geht ein Ersatzanspruch gegen Dritte auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt – niemals zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Zugleich bestehen klare Obliegenheiten, um solche Ansprüche zu wahren und ihre Durchsetzung zu unterstützen.
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Folgen bei Verletzung der Obliegenheit:
- Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
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Was bedeutet das konkret?
Wenn ein anderer für Ihren Schaden verantwortlich ist und der Versicherer Ihnen diesen Schaden ersetzt, darf der Versicherer den Anspruch gegen den Verursacher selbst weiterverfolgen. Für Sie soll dabei kein Nachteil entstehen. Innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft gilt dieser Übergang grundsätzlich nicht – außer der Schaden wurde absichtlich herbeigeführt. Im Gegenzug sollten Sie Ihre Ansprüche fristgerecht sichern und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen.
Häufige Fragen
Wann geht ein Ersatzanspruch auf den Versicherer über?
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Kann der Übergang zu meinem Nachteil sein?
Nein. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Was gilt bei Ansprüchen gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft?
Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Welche Obliegenheiten habe ich bei Ersatzansprüchen?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang bei der Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
