In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens sowie die gebotenen Kosten für dessen Ermittlung und Feststellung bis zur vereinbarten Höhe versichert. Erfahren Sie, wann Aufwendungsersatz geleistet wird, welche Grenzen gelten und wann Kosten für Sachverständige übernommen werden.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Punkt 1 und 2 entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Punkt 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
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Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eingetreten ist, dürfen Sie Maßnahmen ergreifen, um ihn abzuwenden oder zu verringern. Die dafür nötigen Kosten können übernommen werden – auch dann, wenn der Versuch nicht erfolgreich war, sofern er den Umständen nach geboten war oder auf Weisung des Versicherers erfolgte. Ebenso können die Kosten dafür übernommen werden, den Schaden zu ermitteln und festzustellen, soweit diese angemessen waren. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Aufwendungen zur Schadenabwehr ersetzt?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Gilt das auch bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall?
Bei Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Bis zu welcher Höhe werden die Aufwendungen ersetzt?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Das gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden Kosten für einen Sachverständigen übernommen?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Sind Einsätze der Feuerwehr versichert?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
