Die Ammerländer Versicherung erstattet in der Hausratversicherung Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung und Minderung eines Schadens für geboten halten durfte oder auf Weisung des Versicherers vornimmt – unter welchen Bedingungen der Ersatz gilt, wie er begrenzt oder gekürzt werden kann und was ausgeschlossen ist, erfahren Sie hier.
a) Versicherte Aufwendungen:
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Aufwendungen bei unmittelbar bevorstehendem Versicherungsfall:
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich.
- Die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
c) Kürzung des Aufwendungsersatzes:
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.
d) Höchstgrenze:
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
e) Vorschuss:
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
f) Nicht versicherte Aufwendungen:
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Schadenfall tätig werden, um den Schaden zu verhindern oder kleiner zu halten, übernimmt die Ammerländer Versicherung die dafür nötigen Kosten – auch dann, wenn Ihr Bemühen erfolglos bleibt, sofern Sie es für sinnvoll halten durften oder der Versicherer es angewiesen hat. Bei drohenden Schäden werden die Kosten allerdings nur ersetzt, wenn sie sich im Nachhinein als angemessen und wirksam erweisen oder auf Weisung erfolgten. Kosten für Einsätze, die ohnehin im öffentlichen Interesse erbracht werden, sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Gilt das auch bei einem erst drohenden Schaden?
Ja, allerdings mit Einschränkung: Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Kosten für den Feuerwehreinsatz übernommen?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
