In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließen. Wer dann die Rechte ausüben darf, wer der Entschädigung zustimmen muss und wessen Kenntnis und Verhalten rechtlich zählen, erfahren Sie hier kompakt erklärt.
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
- Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
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Was bedeutet das konkret?
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung schließt eine Person den Vertrag ab, obwohl das versicherte Interesse einer anderen Person gehört. Steuern und handeln kann grundsätzlich nur derjenige, der den Vertrag geschlossen hat – der Versicherungsnehmer. Die versicherte Person ist auf dessen Zustimmung angewiesen, etwa wenn es um die Auszahlung einer Entschädigung geht. Ob auch das Wissen und Verhalten der versicherten Person eine Rolle spielt, hängt davon ab, wie und mit welcher Beteiligung der Vertrag zustande gekommen ist.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte die Entschädigung selbst verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Versicherer kann zudem vor Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen.
Wann zählt die Kenntnis des Versicherten nicht?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
