Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung ist geregelt, wann bei einer Versicherung für fremde Rechnung neben dem Versicherungsnehmer auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden – und in welchen Fällen es darauf ausnahmsweise nicht ankommt.
a) Berücksichtigung von Kenntnis und Verhalten:
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Wann es auf die Kenntnis des Versicherten nicht ankommt:
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Wann es auf die Kenntnis des Versicherten ankommt:
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Versicherung für eine andere Person (fremde Rechnung) abgeschlossen, kann nicht nur das Wissen und Verhalten des Versicherungsnehmers eine Rolle spielen, sondern auch das des Versicherten. Ob die Kenntnis des Versicherten mitzählt, hängt davon ab, wie und mit welchem Wissen des Versicherten der Vertrag zustande gekommen ist. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wessen Kenntnis wird bei einer Versicherung für fremde Rechnung berücksichtigt?
Soweit Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers rechtlich von Bedeutung sind, werden bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigt.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Umfasst der Vertrag Interessen von Versicherungsnehmer und Versichertem, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten nicht an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
