Bei einem Wohnungswechsel in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung geht der Schutz auf die neue Wohnung über, wobei während des Umzugs für eine Übergangszeit beide Wohnungen abgesichert sind. Erfahren Sie, was bei mehreren Wohnungen, einem Umzug ins Ausland, der Anzeige der neuen Wohnfläche, neuen Prämien und der Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gilt.
Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Punkt 2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Es gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Hausratversicherung Rechner Ammerländer Versicherung
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen, wandert Ihr Hausratschutz mit in die neue Wohnung. Für eine Übergangszeit sind während des Umzugs beide Wohnungen abgesichert, danach endet der Schutz für die alte Wohnung. Wichtig ist, dass Sie die neue Wohnung samt Wohnfläche rechtzeitig melden, damit der Schutz passt und keine Unterversicherung entsteht. Für Sonderfälle wie einen Doppelwohnsitz, einen Umzug ins Ausland oder die Trennung von Ehegatten gelten jeweils eigene Regelungen. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Bin ich während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Wann beginnt der Umzug im Sinne der Versicherung?
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was muss ich dem Versicherer bei einer neuen Wohnung melden?
Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Geht der Versicherungsschutz bei einem Umzug ins Ausland über?
Nein. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn sich durch den Umzug die Prämie erhöht?
Ja. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen, ist in Textform zu erklären und wird einen Monat nach Zugang wirksam.
