Die Unfallversicherung der Ammerländer erbringt Leistungen der Familienhilfe, wenn ein versicherter Unfall zum Tod der versicherten Person führt oder sie so beeinträchtigt, dass sie die in ihrem Haushalt lebenden Kinder nicht mehr betreuen oder versorgen kann – vorausgesetzt, im Haushalt leben leibliche, Adoptiv- oder Pflegekinder unter 14 Jahren oder dauerhaft hilfebedürftige Kinder. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf und danach, was andere Haushaltsmitglieder zumutbar abdecken können.
Voraussetzung für die Familienhilfe ist, dass im Haushalt der versicherten Person leibliche Kinder, Adoptivkinder und/oder Pflegekinder leben, die zum Zeitpunkt des Unfalls
- das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens dauerhaft der Hilfe bedürfen.
Führt ein unter den Vertrag fallender Unfall zum Tod der versicherten Person oder zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, sodass sie die in ihrem Haushalt lebenden Kinder im genannten Sinne nicht mehr betreuen oder versorgen kann, erbringen wir die Leistungen der Familienhilfe.
Die Leistungen der Familienhilfe erbringen wir nach dem individuellen Bedarf. Dabei berücksichtigen wir,
- was die versicherte Person vor dem Unfall üblicherweise an Leistungen erbracht hat und unfallbedingt nicht mehr erbringen kann und
- was nach den Grundbedürfnissen eines Kindes vergleichbaren Alters, Entwicklungsstands und Gesundheitszustands notwendig und üblich ist.
Dabei berücksichtigen wir auch, inwieweit andere Haushaltsmitglieder den Bedarf an einzelnen Leistungen der Familienhilfe in zumutbarer Weise abdecken können. Als zumutbar gelten Leistungen, soweit diesen nicht berechtigte Interessen der Haushaltsmitglieder entgegenstehen, zum Beispiel die Ausübung der Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung.
Was bedeutet das konkret?
Die Familienhilfe greift, wenn im Haushalt der versicherten Person Kinder unter 14 Jahren oder dauerhaft hilfebedürftige Kinder leben und ein versicherter Unfall dazu führt, dass die versicherte Person stirbt oder diese Kinder nicht mehr betreuen kann. Der Versicherer richtet die Leistungen nach dem individuellen Bedarf aus. Berücksichtigt wird, was die versicherte Person vorher geleistet hat, was ein Kind vergleichbaren Alters und Zustands braucht und was andere Haushaltsmitglieder zumutbar übernehmen können.
Häufige Fragen
Für welche Kinder gilt die Familienhilfe?
Sie gilt für leibliche Kinder, Adoptiv- und/oder Pflegekinder, die im Haushalt der versicherten Person leben und zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder dauerhaft hilfebedürftig sind, weil sie in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind.
Wann wird die Familienhilfe geleistet?
Wenn ein unter den Vertrag fallender Unfall zum Tod der versicherten Person führt oder ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt, dass sie die im Haushalt lebenden Kinder nicht mehr betreuen oder versorgen kann.
Wonach richtet sich der Umfang der Leistungen?
Nach dem individuellen Bedarf. Berücksichtigt wird, was die versicherte Person vor dem Unfall üblicherweise geleistet hat und nun nicht mehr erbringen kann sowie was nach den Grundbedürfnissen eines Kindes vergleichbaren Alters, Entwicklungsstands und Gesundheitszustands notwendig und üblich ist.
Spielt es eine Rolle, ob andere Haushaltsmitglieder helfen können?
Ja. Es wird berücksichtigt, inwieweit andere Haushaltsmitglieder den Bedarf in zumutbarer Weise abdecken können. Zumutbar sind Leistungen nur, soweit ihnen keine berechtigten Interessen entgegenstehen, etwa Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Alltagshilfe 2017