Wenn die Ammerländer in ihrer Unfallversicherung eine bestimmte Leistung erbringt, bedeutet das noch nicht, dass sie damit automatisch auch weitergehende Leistungen anerkennt – dafür sind allein die jeweils geltenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen entscheidend, die für jede Leistungsart gesondert gelten.
Erbringt der Versicherer bestimmte Leistungen, ist damit keine Anerkennung der Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus der Unfallversicherung verbunden.
Maßgeblich für weitergehende Leistungen sind die für die jeweiligen Leistungsarten geltenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB).
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn der Versicherer eine Leistung auszahlt, ist damit nicht automatisch entschieden, dass er für weitere Leistungen aus der Unfallversicherung einstehen muss. Ob und welche weiteren Leistungen bestehen, richtet sich nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen, die für die jeweilige Leistungsart gelten.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf weitere Leistungen, wenn der Versicherer bereits eine Leistung gezahlt hat?
Nicht automatisch. Wenn der Versicherer eine Leistung erbringt, ist damit keine Anerkennung der Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus der Unfallversicherung verbunden.
Wonach richten sich weitergehende Leistungen aus der Unfallversicherung?
Maßgeblich sind die für die jeweiligen Leistungsarten geltenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB).
Bedeutet eine erbrachte Leistung, dass der Versicherer seine Leistungspflicht insgesamt anerkennt?
Nein. Die Erbringung einer Leistung ist nicht mit der Anerkennung der Leistungspflicht für weitergehende Leistungen verbunden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Alltagshilfe 2017