Nach einem Unfall müssen Versicherte und Versicherungsnehmer der Ammerländer in der Unfallversicherung umfassend und wahrheitsgemäß über den Gesundheitszustand informieren und alle sachdienlichen Auskünfte für die Beurteilung der Leistungspflicht erteilen. Zudem sind bei voraussichtlichem Pflegegrad Leistungen beim Versicherungsträger unverzüglich zu beantragen. Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherungsschutz entfallen oder gekürzt werden.
Die versicherte Person muss uns umfassend und wahrheitsgemäß über den Gesundheitszustand informieren. Sachdienliche Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht und ihres Umfangs notwendig sind, müssen Sie und die versicherte Person uns in gleicher Weise erteilen. Während der Leistungserbringung müssen Sie und die versicherte Person uns Änderungen des Gesundheitszustands unverzüglich mitteilen.
Entspricht eine Hilfsbedürftigkeit voraussichtlich einem Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, sind beim zuständigen Versicherungsträger Leistungen unverzüglich zu beantragen. Die Anerkennung oder Ablehnung eines Pflegegrades müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen.
Eine Obliegenheitsverletzung kann Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht haben. Dabei gilt:
- Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, so besteht kein Versicherungsschutz.
- Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens.
- Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Verletzen Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, können wir uns auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall müssen die versicherte Person und der Versicherungsnehmer den Versicherer wahrheitsgemäß über den Gesundheitszustand informieren und alle nötigen Auskünfte geben; Änderungen während der Leistungserbringung sind unverzüglich zu melden. Steht voraussichtlich ein Pflegegrad im Raum, müssen entsprechende Leistungen beim zuständigen Träger unverzüglich beantragt und Entscheidungen dazu gemeldet werden. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung je nach Verschulden gekürzt werden. Auf Leistungsfreiheit kann sich der Versicherer bei einer nach dem Versicherungsfall verletzten Auskunftspflicht nur berufen, wenn er zuvor in Textform darauf hingewiesen hat.
Häufige Fragen
Welche Pflichten habe ich gegenüber dem Versicherer nach einem Unfall?
Die versicherte Person muss umfassend und wahrheitsgemäß über den Gesundheitszustand informieren. Sie und die versicherte Person müssen alle sachdienlichen Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung der Leistungspflicht und ihres Umfangs notwendig sind, und Änderungen des Gesundheitszustands während der Leistungserbringung unverzüglich mitteilen.
Was muss ich tun, wenn voraussichtlich ein Pflegegrad vorliegt?
Entspricht die Hilfsbedürftigkeit voraussichtlich einem Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, müssen beim zuständigen Versicherungsträger unverzüglich Leistungen beantragt werden. Die Anerkennung oder Ablehnung eines Pflegegrades ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Was passiert, wenn ich eine dieser Pflichten nicht einhalte?
Bei vorsätzlicher Verletzung besteht kein Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen; die Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Zudem bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung nicht ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Kann sich der Versicherer immer auf Leistungsfreiheit berufen, wenn ich Auskünfte nicht erteile?
Nein. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, kann sich der Versicherer auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Alltagshilfe 2017